beschaeftigtendatenschutz

Ein besonders wichtiger Bereich des Datenschutzrechts stellt, unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrats, das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Gerade bei Mitarbeitern und Bewerbern ist die datenschutzrechtliche Sensibilität seit einigen Jahren beträchtlich gestiegen. Bei der gesetzeskonformen Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von Mitarbeiter- und Bewerberdaten ist rechtlich mit den kürzlich erfolgten Neuregelungen des Beschäftigtendatenschutzes im Bundesdatenschutzgesetz (§ 26 BDSG neu) insbesondere das zwischen beiden Parteien bestehende Über- / Unterordnungsverhältnis maßgeblich, aus dem für den Arbeitgeber bestimmte Beschränkungen bei der Datenverarbeitung resultieren.

Datenschutz in der Personalabteilung ist durch § 26 BDSG neu nur abstrakt geregelt. Bezüglich rechtlich zulässiger Möglichkeiten der Einsicht in die E-Mails eines kranken Kollegen, der Urlaubsvertretung, der Kontrollen von Mitarbeitern oder der Nutzung von Smartphone, Tablet, Laptop und PC existieren häufig Regelungslücken. Wir bieten Ihnen individuelle Rechtsberatung. Rechtssichere Lösung kann diesbezüglich  beispielsweise der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sein. 

Bei der Datenverarbeitung ist zunächst die Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses sowie der Grundsatz der Erforderlichkeit zu berücksichtigen. Die rechtliche Komplexität des Mitarbeiterdatenschutzes liegt vor allem darin, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen in mehreren allgemeinen sowie bereichsspezifischen Gesetzen enthalten sind.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist zwar in erster Linie eine Vorgabe aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Eine fehlerhafte Durchführung hat für den Arbeitgeber daher vordergründig arbeitsrechtliche Konsequenzen. Wegen der Schnittstelle zum Datenschutz ist die Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben aber entscheidend für die Frage, ob der Arbeitgeber das BEM ordnungsgemäß angeboten hat. Damit kann die Missachtung des Datenschutzes bei der Gestaltung des BEM die Erfolgschancen einer Kündigung erheblich mindern. Hinzu kommen die allgemeinen Risiken aus dem Datenschutzrecht. Eine fehlerhafte Datenverarbeitung kann für den Arbeitgeber bußgeldbewährt sein. Auch Unternehmenseigene Betriebsvereinbarungen sollten daher stehts auf datenschutzrechtliche Anforderungen geprüft werden.

Wir bieten sowohl Betriebsräten als auch Arbeitgebenr in Fragen des Beschäftigtendatenschutzes Rechtsberatung zu Themen wie Betriebsvereinbarungen und Mitarbeiterdaten.

beschaeftigtendatenschutz

Freelancer und Zeitarbeiter – Wer ist für den Datenschutz verantwortlich? (Bild: Jakub Jirsák/ stock.adobe.com)

Wir bieten umfassende Beratung in allen Bereichen des IT- und Datenschutzrechts angefangen bei der rechtlichen Datenschutz-Compliance, der Gestaltung von IT-Verträgen und der gerichtlichen Durchsetzung

Rechtswirksame Einwilligungen von Arbeitnehmern die Verarbeitung ihrer Daten sind nicht ohne weiteres möglich. Bei der Einhaltung des Mitarbeiter- und Bewerberdatenschutzes ist vor allem zu berücksichtigen, dass teilweise auch als besonders sensibel einzustufende Daten, insbesondere von Betriebsräten, vorliegen, bei welchen mit besonderem Augenmerk vorgegangen werden sollte.

Im Beschäftigtendatenschutz werden wir regelmäßig in folgenden Themenfeldern beratend tätig:

  • Videoüberwachung am Arbeitsplatz
  • Personalakten-Verwaltung (elektronisch und papiergebunden)
  • Handling von Bewerberdaten
  • Privatnutzung von E-Mail, Internet, Telefon/-Fax und Mobiltelefonen sowie Smartphones
  • Elektronische Zeiterfassung sowie Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
  • Überwachung von Firmenfahrzeugen mittels GPS
  • Einsatz von Social-Media-Plattformen

Gerne beraten wir Sie beim datenschutzkonformen Umgang mit Ihren Beschäftigtendaten. Hierbei sind häufig widerstreitende Interessen zu berücksichtigen. Als rechtsanwaltlicher Berater können wir vermittelnd darauf hinwirken, dass der gewünschte Erfolg mit höherer Wahrscheinlichkeit eintritt, als wenn hier die Geschäftsführung mit der Arbeitnehmervertretung – möglicherweise in einem von sehr unterschiedlichen Ansichten geprägtem Verhandlungsprozess – an einer tragfähigen Lösung arbeiten muss.

Darüber hinaus erstellen wir auf individuelle Unternehmen abgestimmte datenschutzkonforme Richtlinien/Policies und Betriebsvereinbarungen sowie Rechtsgutachten