# LG Aurich, Az. 2 O 95/26 — TDDDG-Auskunft gegen kununu erstritten

> **Beschluss vom 12.05.2026 — Landgericht Aurich, 2. Zivilkammer · rechtskräftig**
> Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 TDDDG durchgesetzt: Die kununu GmbH muss Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des anonymen Verfassers herausgeben — weil die Bewertung den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

**Kanonische HTML-Fassung:** https://it-advo.de/lg-aurich-kununu-auskunft/
**Anonymisierte Entscheidung (PDF):** https://it-advo.de/wp-content/uploads/2026/05/LG-Aurich-2-O-95-26-anonymisiert.pdf
**Verfasst von:** Colin Simbach, LL.M., Rechtsanwalt, Gründungspartner IT-ADVO Rechtsanwälte Simbach & Kessler
**Veröffentlicht:** 21.05.2026

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## Tenor

1. **Auskunft über Bestandsdaten:** Der kununu GmbH wird gestattet und sie wird zugleich dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die bei ihr vorhandenen Bestandsdaten (vollständiger Name, Anschrift, E-Mail-Adresse), die dem Nutzerkonto zugrunde liegen, unter dem im November 2025 auf der Plattform www.kununu.com die ehemals abrufbare Bewertung veröffentlicht wurde.
2. **Kosten:** Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 21 Abs. 4 TDDDG).
3. **Gegenstandswert:** 6.000,00 € (§ 36 Abs. 2 GNotKG).

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## Die Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 2 TDDDG

§ 21 Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz erlaubt einem Anbieter digitaler Dienste, im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen absolut geschützter Rechte erforderlich ist — insbesondere bei Inhalten, die den Tatbestand der §§ 185–187 StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) erfüllen.

- **Wann greift es?** Wenn die rechtsverletzende Äußerung den Tatbestand der §§ 185–187 StGB erfüllt — reine überspitzte Meinungsäußerungen reichen nicht.
- **Welche Daten?** Bestandsdaten des Nutzerkontos — typischerweise vollständiger Name, Anschrift und E-Mail-Adresse.
- **Was danach?** Mit den herausgegebenen Daten lassen sich Unterlassungsklage, Schadensersatz und Strafanzeige durchsetzen — der Verfasser ist nicht mehr anonym.

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## Verfahrensverlauf

| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 01.11.2025 | Veröffentlichung der streitbefangenen 1,3-Sterne-Bewertung auf kununu |
| 11.11.2025 | Erste Beanstandung durch unsere Mandantin |
| 15.11.2025 | Erinnerung nach Konkretisierungsbitte |
| 01.12.2025 | Außergerichtliches anwaltliches Schreiben durch IT-ADVO; kununu leitet Prüfverfahren ein und deaktiviert die Bewertung |
| 12.12.2025 | Verfasser meldet sich mit "Sorge vor Identifizierung" — bleibt anonym |
| 03.02.2026 | Antragsschrift im Hauptsacheverfahren beim LG Aurich |
| 17.02.2026 | Vorab-Beschluss der Kammer im einstweiligen Rechtsschutz (Inhalt im veröffentlichten Hauptsache-Beschluss nicht wiedergegeben) |
| **12.05.2026** | **Beschluss in der Hauptsache: Auskunft über Bestandsdaten erstritten · rechtskräftig** |

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## Juristische Kernpunkte des Beschlusses

### 1. Strafrechtliche Relevanzschwelle überschritten
Die Bewertung erfüllt — in einzelnen Passagen — den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB. Die Kammer stellt fest: Eine GmbH ist grundsätzlich beleidigungsfähig.

### 2. Unwahre Tatsachenbehauptungen identifiziert
Die Aussage, es gäbe „keinen anerkannten Sozialarbeiter im ganzen Träger", ist dem Beweis zugänglich und nachweislich unwahr. Die Antragstellerin legte die Personalliste vor: 16 Mitarbeiter mit akademischen Abschlüssen, davon sechs mit „Bachelor Soziale Arbeit".

### 3. Wertung vs. Tatsachenbehauptung systematisch abgegrenzt
Unter Verweis auf ständige BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2016, 56; GRUR 2025, 598; BVerfG-Beschluss vom 16.01.2025) prüft die Kammer jede Aussage einzeln: Ist eine sachliche Aussage auf Wahrheit hin überprüfbar, ist sie Tatsachenbehauptung; ist sie subjektiv geprägt, ist sie Meinung und genießt Art. 5 Abs. 1 GG.

### 4. Bewusste Wahrheitswidrigkeit aus dem Beschäftigungsverhältnis
Da die bewertende Person nachweislich bei der Antragstellerin beschäftigt war (vorgelegter Arbeitsvertrag), kann ihr die Wahrheit der gegenteiligen Tatsachen nicht verborgen geblieben sein. Daraus folgert die Kammer: Die wahrheitswidrigen Aussagen sind **bewusst** erfolgt.

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## FAQ

**Was ist § 21 Abs. 2 TDDDG?**
§ 21 Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz erlaubt einem Anbieter digitaler Dienste, im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen absolut geschützter Rechte erforderlich ist — insbesondere bei Inhalten, die den Tatbestand der §§ 185–187 StGB erfüllen.

**Welche Daten muss kununu nach einem TDDDG-Auskunftsbeschluss herausgeben?**
Die Bestandsdaten des Nutzerkontos — typischerweise vollständiger Name, Anschrift und E-Mail-Adresse. Damit kann der Geschädigte zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchsetzen sowie Strafanzeige erstatten.

**Welche Schwelle muss eine kununu-Bewertung überschreiten, damit ein Auskunftsanspruch besteht?**
Die Rechtsverletzung muss strafrechtliche Relevanz haben — insbesondere muss die Bewertung den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen. Reine Meinungsäußerungen oder überspitzte Kritik genügen nicht — das Gericht prüft jede einzelne Aussage separat.

**Wie lange dauert ein TDDDG-Auskunftsverfahren?**
Im Fall LG Aurich vergingen vom ersten anwaltlichen Schreiben (01.12.2025) bis zum Auskunftsbeschluss (12.05.2026) rund fünf Monate. Die Antragsschrift im Hauptsacheverfahren wurde am 03.02.2026 eingereicht; am 17.02.2026 erging zunächst ein Vorab-Beschluss der Kammer im einstweiligen Rechtsschutz. Die konkrete Dauer hängt im Einzelfall von Gericht, Komplexität und Plattform-Reaktion ab.

**Was kostet ein TDDDG-Auskunftsverfahren?**
Der Gegenstandswert wurde im Aurich-Verfahren auf 6.000,00 € festgesetzt. Nach § 21 Abs. 4 TDDDG trägt im Auskunftsverfahren grundsätzlich die Antragstellerin die Verfahrenskosten — im Einzelfall kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise der Plattform auferlegen. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernimmt diese je nach Versicherungsvertrag die Verfahrenskosten; eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung kann anfallen. Wir prüfen Deckung und Bedingungen vorab kostenfrei.

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## Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin

**Simbach Kessler Partnerschaft von Rechtsanwälten**
Berliner Allee 59, 40212 Düsseldorf
Telefon: +49 211 17606400
Web: https://it-advo.de

## Weitere Ressourcen

- Erfolge & Gerichtsurteile: https://it-advo.de/erfolge/
- Kununu Bewertungen löschen: https://it-advo.de/kununu-bewertungen-loeschen/
- Google Bewertungen löschen (XXL-Leitfaden): https://it-advo.de/google-bewertungen-loeschen/
- Kontakt & Ersteinschätzung: https://it-advo.de/kontakt/

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