# LG Halle, Az. 6 O 178/21 — TDDDG-Auskunft gegen kununu (2023)

> **Beschluss vom 08.01.2023, Eingang Geschäftsstelle 02.02.2023 — Landgericht Halle, 6. Zivilkammer · rechtskräftig**
> Eine der frühen Anwendungen der TDDDG-Auskunftsdoktrin (damals noch TDDSG): Die New Work SE als Betreiberin der Bewertungsplattform kununu wurde verpflichtet, Bestandsdaten (IP-Adresse, Name, E-Mail-Adresse) des anonymen Verfassers herauszugeben — gestützt auf § 21 Abs. 2 TDDSG i.V.m. § 242 BGB. Drei Jahre später durch [LG Aurich (12.05.2026, Az. 2 O 95/26)](https://it-advo.de/lg-aurich-kununu-auskunft/) in modernisierter TDDDG-Terminologie bestätigt.

**Kanonische HTML-Fassung:** https://it-advo.de/lg-halle-kununu-auskunft-2023/
**Anonymisierte Entscheidung (PDF):** https://it-advo.de/wp-content/uploads/2026/05/LG-Halle-6-O-178-21-anonymisiert.pdf
**Verfasst von:** Colin Simbach, LL.M., Rechtsanwalt, Gründungspartner IT-ADVO Rechtsanwälte Simbach & Kessler
**Veröffentlicht:** 21.05.2026

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## Tenor

Der New Work SE (Beteiligte, Betreiberin der Bewertungsplattform kununu) wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten des auf kununu registrierten Nutzers, der die streitgegenständliche Rezension veröffentlicht hat — durch Angabe der folgenden gespeicherten Daten:

1. **IP-Adresse** beim Hochladen der Rezension (mit Datum, Uhrzeit, Minuten, Sekunden und Zeitzone — Upload-Zeitpunkt)
2. **Vollständiger Name** des Nutzers
3. **E-Mail-Adresse** des Nutzers
4. **IP-Adresse** beim letzten Zugriff auf das Nutzerkonto (mit Datum, Uhrzeit, Minuten, Sekunden und Zeitzone — Zugriffszeitpunkt)

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin (Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 3 Satz 7 TTDSG).

Gegenstandswert: 3.000,00 € (§§ 36 GNotKG, 3 ZPO).

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## Die Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 2 TDDSG (heute TDDDG)

Im Jahr 2023 galt noch das **Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TDDSG)**, das mit Wirkung vom 14.05.2024 durch das **Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)** abgelöst wurde. Die Auskunftsmechanik des § 21 ist im Kern identisch geblieben.

Der materielle Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB analog wegen der **Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts** der Antragstellerin durch eine rechtswidrige Bewertung auf kununu. § 21 Abs. 2 TDDSG/TDDDG i.V.m. § 242 BGB öffnet den Plattform-Betreiber dazu, ausnahmsweise Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen absolut geschützter Rechte erforderlich ist.

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## Verfahrensverlauf

| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 2021 | Antragstellung beim LG Halle (Aktenzeichen 6 O 178/21, Endung /21 = Einreichungsjahr) |
| **08.01.2023** | **Beschluss der 6. Zivilkammer: Auskunft erstritten** |
| 02.02.2023 | Eingang auf der Geschäftsstelle des LG Halle |
| 12.05.2026 | Bestätigung durch [LG Aurich, Az. 2 O 95/26](https://it-advo.de/lg-aurich-kununu-auskunft/) — modernisierte TDDDG-Terminologie |

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## Juristische Kernpunkte des Beschlusses

### 1. Unternehmenspersönlichkeitsrecht als Anspruchsgrundlage
Der Auskunftsanspruch ergibt sich materiell aus §§ 823, 1004 BGB analog wegen der massiven Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin. Eine rechtswidrige Bewertung auf kununu beeinträchtigt das Unternehmen in seiner sozialen Wertgeltung.

### 2. § 21 Abs. 2 TDDSG als Auskunftsweg
Die Beteiligte (New Work SE) ist als Host-Providerin sowie Betreiberin des Portals kununu Anbieterin von Telemedien gemäß § 1 TTDSG. Über § 21 Abs. 2 TDDSG (heute TDDDG) i.V.m. § 242 BGB darf sie ausnahmsweise Auskunft über Bestandsdaten erteilen, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist.

### 3. Pflicht zur Herausgabe der vier Datentypen
Die Bestandsdaten umfassen konkret: (1) IP-Adresse zum Upload-Zeitpunkt mit minutengenauer Zeitstempelung, (2) vollständiger Name des Nutzers, (3) E-Mail-Adresse, (4) IP-Adresse beim letzten Zugriff auf das Nutzerkonto. Mit diesen Daten kann der anonyme Verfasser identifiziert und zivilrechtlich belangt werden.

### 4. Verhältnismäßigkeit der Auskunft
Eine Auskunft ist nach § 21 TDDSG erforderlich, wenn die Rechtsverletzung ohne diese Bestandsdaten praktisch nicht verfolgt werden kann. Bei einem anonym registrierten Nutzer auf kununu trifft genau das zu — daher überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Identifikation über das Interesse des Bewerters an Anonymität.

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## FAQ

**Was ist § 21 Abs. 2 TDDSG (heute TDDDG)?**
Im Jahr 2023 galt noch das Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TDDSG). Es erlaubte einem Anbieter digitaler Dienste, im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen absolut geschützter Rechte erforderlich war. Mit Wirkung vom 14.05.2024 wurde das TDDSG durch das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) abgelöst — die Auskunftsmechanik ist im Kern identisch geblieben.

**Welche Daten muss kununu nach einem TDDDG-Auskunftsbeschluss herausgeben?**
Im LG-Halle-Verfahren wurden vier Datentypen herausgegeben: (1) IP-Adresse beim Hochladen der Rezension mit minutengenauer Zeitstempelung, (2) vollständiger Name des Nutzers, (3) E-Mail-Adresse, (4) IP-Adresse beim letzten Zugriff auf das Nutzerkonto. Im neueren LG-Aurich-Verfahren (2026) lag der Fokus auf Name, Anschrift und E-Mail-Adresse — die konkrete Auswahl hängt vom jeweiligen Antrag ab.

**Wie lange dauert ein TDDDG-Auskunftsverfahren?**
Im Fall LG Halle dauerte das Auskunftsverfahren von der Antragstellung 2021 bis zum Beschluss 08.01.2023 (Eingang der Geschäftsstelle 02.02.2023) rund zwei Jahre. Im neueren Fall [LG Aurich (2026)](https://it-advo.de/lg-aurich-kununu-auskunft/) ging es schneller — rund fünf Monate. Die konkrete Dauer hängt im Einzelfall von Gericht, Komplexität und Plattform-Reaktion ab.

**Was kostet ein TDDDG-Auskunftsverfahren?**
Der Gegenstandswert wurde im Halle-Verfahren 2023 auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Im neueren Aurich-Verfahren 2026 waren es 6.000,00 EUR. Die Verfahrenskosten trägt im Auskunftsverfahren grundsätzlich die Antragstellerin (damals § 21 Abs. 3 Satz 7 TTDSG, heute § 21 Abs. 4 TDDDG). Bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernimmt diese je nach Versicherungsvertrag die Verfahrenskosten; eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung kann anfallen. Wir prüfen Deckung und Bedingungen vorab kostenfrei.

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## Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin

**IT-ADVO Rechtsanwälte Simbach & Kessler** (damals: Simbach Meyer Kessler Partnerschaft von Rechtsanwälten)
Berliner Allee 59, 40212 Düsseldorf
Telefon: +49 211 17606400
Web: https://it-advo.de

## Weitere Ressourcen

- LG Aurich (2026) — TDDDG-Auskunft gegen kununu: https://it-advo.de/lg-aurich-kununu-auskunft/
- Erfolge & Gerichtsurteile: https://it-advo.de/erfolge/
- Kununu Bewertungen löschen: https://it-advo.de/kununu-bewertungen-loeschen/
- Google Bewertungen löschen (XXL-Leitfaden): https://it-advo.de/google-bewertungen-loeschen/

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*Diese Markdown-Fassung dient KI-Crawlern und Suchmaschinen als alternative Repräsentation der Landing-Page. Kanonische Quelle: https://it-advo.de/lg-halle-kununu-auskunft-2023/. Anonymisierter Volltext des Beschlusses als PDF: https://it-advo.de/wp-content/uploads/2026/05/LG-Halle-6-O-178-21-anonymisiert.pdf.*
