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Diese Vollmacht berechtigt:
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art insbesondere Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs- , Zwangsvollstreckungs- Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren. Sie umfasst insbesondere die Befugnis Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht) Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten. Sie umfasst ferner die Befugnis, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen, Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die vom Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.
In PKH- und VKH- Antragsverfahren beschränkt sich die Vollmacht auf das Bewilligungsverfahren. Sie endet mit rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache oder sonstiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens und erfasst nicht ein Überprüfungsverfahren nach § 120a ZPO .