BGH VI ZR 1244/20: Muss Google eine Bewertung löschen, wenn der Verfasser nie Kunde war?

Kaum ein anderes Urteil prägt die Löschung von Online-Bewertungen so stark wie die Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2022. Sie beantwortet die Frage, die sich fast jedes Unternehmen nach einer negativen Rezension stellt: Was kann ich tun, wenn ich den Verfasser gar nicht kenne und sicher bin, dass er nie bei mir war? Dieser Beitrag erklärt, was der BGH entschieden hat, wie Oberlandesgerichte das Urteil seitdem auf Google, Arztpraxen und Arbeitgeberportale übertragen, wo die Grenzen liegen und was das für Ihr Unternehmen bedeutet.

Was hat der BGH im Urteil VI ZR 1244/20 entschieden?

Die bloße Rüge, der Verfasser sei nie Gast gewesen, löst die Prüfpflicht des Portals aus. Hat das Portal jede Nachfrage beim Verfasser verweigert, ist davon auszugehen, dass kein Kontakt bestand, und die Bewertung ist zu unterlassen.

Geklagt hatte die Betreiberin eines Ferienparks mit 1.180 Wohneinheiten und 4.000 Betten. Sie wandte sich gegen mehrere negative, teils mit Fotos versehene Bewertungen auf einem Reiseportal und rügte, die Verfasser seien keine Gäste gewesen. Das Portal hatte jede Nachfrage bei seinen Nutzern verweigert. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte es, neun der zehn angegriffenen Bewertungen nicht mehr zu verbreiten; der Bundesgerichtshof hat die Revision des Portals mit Urteil vom 9. August 2022 (Az. VI ZR 1244/20) zurückgewiesen.

Die tragenden Aussagen des Urteils:

  • Die Rüge genügt. Die Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu einer näheren Begründung ist er gegenüber dem Portal grundsätzlich nicht verpflichtet (Rn. 37).
  • Auch bei detaillierten Bewertungen. Das gilt auch dann, wenn die Bewertung Angaben zur Person, zu Begleitern und zu den angeblich genutzten Leistungen enthält oder Fotos beigefügt sind. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen (Rn. 37, 39). Ob er den Kreis der möglichen Gäste hätte eingrenzen können, spielt keine Rolle (Rn. 39).
  • Weiterleiten, sonst löschen. Das Portal muss eine solche Beanstandung an den Verfasser zur Stellungnahme weiterleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen (Rn. 31).
  • Kein Schutz für erfundene Erfahrungen. Ein berechtigtes Interesse, eine Leistung zu bewerten, die tatsächlich nie in Anspruch genommen wurde, ist nicht ersichtlich (Rn. 35).

Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof seine ältere Entscheidung zu einem Ärztebewertungsportal (Urteil vom 1. März 2016, Az. VI ZR 34/15) ausdrücklich klargestellt: Die Rüge genügt nicht nur bei Bewertungen ohne konkrete Angaben, sondern auch dann, wenn für einen Kontakt sprechende Angaben vorliegen (Rn. 37).

Muss ich begründen, warum der Verfasser nie Kunde war?

Grundsätzlich nein. Eine nähere Begründung verlangt der BGH nur, wenn sich die Identität des Verfassers ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. IT-ADVO prüft diesen Punkt vor jeder Beanstandung.

Der Bundesgerichtshof begründet das mit einem einfachen Gedanken: Der Bewertete kann die Angaben in einer fremden Bewertung regelmäßig nicht überprüfen und den behaupteten Kontakt deshalb nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt; im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs (Rn. 37).

Was „ohne Weiteres“ bedeutet, hat das Oberlandesgericht München präzisiert (Endurteil vom 6. August 2024, Az. 18 U 2631/24 Pre e, Rn. 37): Die Ausnahme greift nicht schon dann, wenn der Bewertete einen Kontakt durch die Prüfung einer Vielzahl von Akten oder Abrechnungsunterlagen ermitteln könnte. Die Identität muss sich ohne längere Prüfung und ohne zusätzliche Recherche aus der Bewertung selbst erschließen.

Ähnlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für ein Bewertungsportal (Beschluss vom 31. August 2026, Az. 16 W 40/26, Rn. 43): Tritt der Verfasser unter einem Pseudonym auf und lässt der Inhalt keine Rückschlüsse auf den Kontakt zu, muss das Unternehmen weder weiter begründen, warum eine Geschäftsbeziehung ausgeschlossen sein soll, noch darlegen, welche erfolglosen Anstrengungen es zur Klärung unternommen hat.

Gilt das Urteil auch für Google, Arztpraxen und Arbeitgeberportale?

Ja. Oberlandesgerichte haben die Linie des BGH auf Arztbewertungen, auf Arbeitgeberportale und auf den Betreiber eines Bewertungsportals mit Sitz in Dänemark angewandt; gegen Google hat IT-ADVO sie vor dem LG Stuttgart durchgesetzt (Versäumnisurteil, nicht rechtskräftig).

Arztbewertungen: Das Oberlandesgericht München hat mit Endurteil vom 6. August 2024 (Az. 18 U 2631/24 Pre e) im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber eines Geolokalisierungsdienstes erlassen, auf dem eine Arztpraxis bewertet worden war. Die Bewertung schilderte zwei angebliche Nasenoperationen (Rn. 29); der Arzt hatte gerügt, die Verfasserin sei nie seine Patientin gewesen. Der Senat hält fest, dass die Klarstellung des Bundesgerichtshofs nicht nur für Hotelbewertungen, sondern ausdrücklich auch für Ärztebewertungen gilt (Rn. 34). Weil der Betreiber jede Nachfrage bei der Nutzerin verweigert hatte, war davon auszugehen, dass kein Behandlungskontakt bestand; die Tatsachenbehauptungen der Bewertung stellten sich damit als unwahr dar (Rn. 53).

Arbeitgeberbewertungen: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Grundsätze mit Urteil vom 16. Dezember 2025 (Az. 7 U 33/25) auf ein Arbeitgeber-Bewertungsportal angewandt. Der Bewertete darf seine Rüge so lange aufrechterhalten, bis der Verfasser ihm gegenüber so individualisiert ist, dass er den behaupteten Kontakt selbst überprüfen kann; die pauschale Behauptung des Portals, ein Kontakt habe stattgefunden, genügt nicht (Rn. 60). Nahezu vollständig anonymisierte Arbeitszeugnisse reichten dafür im dort entschiedenen Fall nicht aus (Rn. 79 f.). Die Grenze zeigt dasselbe Urteil: Bei einem Betrieb mit rund 15 Mitarbeitern genügten für zwei Bewertungen die vom Portal mitgeteilten Einzelheiten (Rn. 67); die Klage hatte deshalb nur teilweise Erfolg.

Nachweise des Verfassers: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 31. August 2026 (Az. 16 W 40/26) bestätigt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Art. 6 des Digital Services Act im Einklang steht (Rn. 35). Ein Portal, das eine Bewertung nach seiner Prüfung wieder veröffentlicht, ohne dem bewerteten Unternehmen die (gegebenenfalls anonymisierten) Informationen aus der Stellungnahme des Verfassers zu übermitteln, genügt seinen Prüfpflichten nicht (Rn. 46). Im dort entschiedenen Fall hatte die Verfasserin dem Portal Unterlagen zu ihrem Kontakt vorgelegt; das Portal gab sie erst mit der Klageerwiderung heraus und musste deshalb die Kosten des Rechtsstreits tragen (Rn. 21, 47).

Eigene Entscheidungen als Beleg

Wie die Linie des Bundesgerichtshofs gegen die Plattformen durchgesetzt wird, zeigen Verfahren der Kanzlei:

  • LG Stuttgart, Versäumnisurteil vom 12.08.2026, Az. 53 O 209/26 (nicht rechtskräftig): Die Google Ireland Limited wurde verurteilt, eine 1-Stern-Bewertung über eine Zahnarztpraxis zu unterlassen. Der Verfasser trat mit einem vollständigen, klarnamenartigen Namen auf, war im Patientenbestand aber nicht zu finden. Google hatte die Bewertung zunächst entfernt, auf Antrag des Verfassers wieder eingestellt und keine Tatsachen mitgeteilt, die eine Zuordnung ermöglicht hätten. Das Gericht stützt sich ausdrücklich auf BGH VI ZR 1244/20, Rn. 37. Google verteidigte sich nicht; das Urteil erging ohne mündliche Verhandlung. Zur Entscheidung
  • LG Schwerin, Urteil vom 12.05.2026, Az. 7 O 61/25 (noch nicht rechtskräftig): Die Trustpilot A/S wurde zur Unterlassung der Veröffentlichung einer 1-Sterne-Bewertung verurteilt. Die Rüge des fehlenden Geschäftskontakts löst die Prüfpflicht aus; Bewertungen unter Initialen oder Pseudonym muss das Unternehmen nicht mit seinen Kundendaten abgleichen, und eine Reaktionszeit von mehr als acht Monaten ist nicht angemessen. Das Urteil im Detail
  • LG München I, Beschluss vom 13.07.2026, Az. 25 O 1201/26, bestätigt durch OLG München, Beschluss vom 14.09.2026, Az. 18 W 1191/26 Pre e: Trustpilot nahm eine 1-Stern-Bewertung erst nach Einreichung des Eilantrags offline und musste die Kosten tragen, weil es trotz ausreichend konkreter Beanstandung nicht zügig gehandelt hatte. Zur Entscheidung

Alle Entscheidungen sind auf der Seite Unsere Erfolge gesammelt; die Verfahren wurden durch die Kanzlei geführt, eine Zuordnung zu einzelnen Berufsträgern erfolgt nicht.

Wo liegen die Grenzen des Urteils?

Wer weiß, dass der Verfasser Kunde war, darf den Kontakt nicht bestreiten. Und legt das Portal nachprüfbare Angaben des Verfassers vor, muss das Unternehmen diese selbst prüfen.

  • Erkennbare Identität: Ergibt sich die Identität des Verfassers ohne Weiteres aus der Bewertung, muss die Rüge näher begründet werden (BGH, Rn. 37).
  • Rechtsmissbrauch: Weiß der Bewertete in Wahrheit, dass der Verfasser sein Kunde oder Patient war, ist ihm der Anspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt (OLG München, 18 U 2631/24 Pre e, Rn. 42 f.).
  • Nachprüfbare Angaben: Teilt das Portal Angaben mit, anhand derer das Unternehmen den Kontakt selbst prüfen kann, zählen diese; bei einem sehr kleinen Betrieb können das schon die vom Portal mitgeteilten Einzelheiten sein (OLG Hamburg, 7 U 33/25, Rn. 65–67).
  • Echte Kunden: Die Rüge des fehlenden Kontakts hilft nicht gegen die wahre, auch harte Kritik echter Kunden. Welche Bewertungen dann trotzdem angreifbar sind, erklärt der Beitrag Wann ist eine Google-Bewertung rechtswidrig?

Was bedeutet das Urteil für Ihr Unternehmen?

Prüfen Sie zuerst intern, ob der Verfasser je Kunde war. Fehlt jeder Kontakt, beanstandet IT-ADVO die Bewertung bei Google mit genau der Rüge, die der BGH genügen lässt.

Für die Praxis folgt aus dem Urteil eine klare Reihenfolge. Zuerst der interne Abgleich: Kundendatei, Terminbuch und Kassensystem nach dem Profilnamen und nach zeitlich passenden Vorgängen durchsuchen. Findet sich ein Vorgang, darf der Kontakt nicht bestritten werden. Findet sich keiner, steht der stärkste Hebel des Bewertungsrechts zur Verfügung.

Danach die Beanstandung: IT-ADVO meldet die Bewertung als rechtswidrigen Inhalt nach Art. 16 Digital Services Act und rügt den fehlenden Kontakt so, wie es der Bundesgerichtshof verlangt. Legt die Plattform Angaben des Verfassers vor, prüfen wir sie mit Ihnen; bleibt die Plattform untätig oder stellt sie die Bewertung ohne nachprüfbare Angaben wieder ein, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden, wie die Verfahren oben zeigen. Warum der Melden-Button dafür nicht reicht, erklärt der Beitrag Kann man eine Google-Bewertung selbst melden — und wann reicht das?

Die Beanstandung kostet ab 49 Euro netto je Bewertung. Gehen Sie kein Risiko ein. Keine Erfolgsaussichten – keine Kosten: Kostenlose Erstberatung und Analyse. Abrechnung erfolgt nach Beendigung des Auftrags. Einzelheiten stehen im Ratgeber Was kostet es, eine Google-Bewertung löschen zu lassen?

Häufige Fragen

Was hat der BGH im Urteil VI ZR 1244/20 entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat am 9. August 2022 entschieden, dass die Rüge des bewerteten Unternehmens, der Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, grundsätzlich ausreicht, um die Prüfpflicht eines Bewertungsportals auszulösen. Das Portal muss die Beanstandung an den Verfasser weiterleiten; bleibt eine Stellungnahme aus, ist die Bewertung zu löschen.

Gilt das BGH-Urteil auch für Google-Bewertungen?

Das Urteil betraf ein Reiseportal, seine Grundsätze gelten aber für Bewertungsportale allgemein. Das LG Stuttgart hat sich in einem von IT-ADVO geführten Verfahren gegen die Google Ireland Limited ausdrücklich darauf gestützt (Versäumnisurteil vom 12.08.2026, Az. 53 O 209/26, nicht rechtskräftig).

Muss ich beweisen, dass der Verfasser nie Kunde war?

Gegenüber dem Portal genügt zunächst die Rüge des fehlenden Kontakts; eine nähere Begründung ist nur nötig, wenn sich die Identität des Verfassers ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Die Rüge muss aber wahr sein: Wer weiß, dass der Verfasser Kunde war, darf den Kontakt nicht bestreiten.

Was passiert, wenn der Verfasser dem Portal Nachweise vorlegt?

Dann muss das Portal dem Unternehmen die, gegebenenfalls anonymisierten, Informationen übermitteln, damit es den Kontakt selbst prüfen kann (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2026, Az. 16 W 40/26). Eine pauschale Bestätigung des Portals, der Kontakt sei geprüft, genügt nicht (OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2025, Az. 7 U 33/25).

Was kostet es, eine Bewertung ohne Kundenkontakt beanstanden zu lassen?

IT-ADVO beanstandet Google-Bewertungen ab 49 Euro netto je Bewertung. Keine Erfolgsaussichten – keine Kosten: Kostenlose Erstberatung und Analyse. Abrechnung erfolgt nach Beendigung des Auftrags.

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