Verfasst von Colin Simbach, LL.M. · · Lesezeit ca. 5 Min.
Eine frühe Anwendung der TDDDG-Auskunftsdoktrin (damals noch TDDSG): Die New Work SE als Betreiberin von kununu muss Name, E‑Mail‑Adresse und IP‑Adressen des anonymen Verfassers herausgeben — gestützt auf § 21 Abs. 2 TDDSG i.V.m. § 242 BGB. Später bestätigt durch LG Aurich (12.05.2026).
Das Landgericht Halle – 6. Zivilkammer – hat am (Az. 6 O 178/21) auf Antrag unserer Mandantin gegen die New Work SE (Betreiberin der Bewertungsplattform kununu) im Wesentlichen Folgendes beschlossen:
Hinweis: Der Beschluss ist rechtskräftig. Diese Entscheidung aus 2023 ist eines der frühen Vor-Urteile zur TDDDG-Auskunftsdoktrin, die später durch den LG-Aurich-Beschluss vom 12.05.2026 bestätigt wurde.
„Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten des auf der Plattform Kununu registrierten Nutzers, der eine Rezension veröffentlicht hat“ — durch Angabe der folgenden gespeicherten Daten: IP-Adresse beim Hochladen der Rezension (mit Datum, Uhrzeit, Minuten, Sekunden und Zeitzone), vollständiger Name des Nutzers, E-Mail-Adresse sowie IP-Adresse beim letzten Zugriff auf das Nutzerkonto.
Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten (Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 3 Satz 7 TTDSG). Der Gegenstandswert wurde auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 36 GNotKG, 3 ZPO).
Mandantendaten, Geo‑Identifikatoren und der reproduzierte Bewertungstext sind unkenntlich gemacht. Tenor und vollständige juristische Begründung (BGH‑/BVerfG‑Zitate) bleiben lesbar.
Im Jahr 2023 galt noch das Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TDDSG), das mit Wirkung vom 14.05.2024 durch das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) abgelöst wurde. Die Auskunftsmechanik des § 21 ist im Kern identisch geblieben.
Wenn die rechtsverletzende Äußerung den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllt — oder ein audiovisueller Inhalt rechtswidrig ist. Reine überspitzte Meinungsäußerungen reichen nicht.
Bestandsdaten des Nutzerkontos — typischerweise vollständiger Name, Anschrift und E‑Mail‑Adresse. Die Auskunft ist nicht freiwillig: Sie wird auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss gestattet und der Plattform aufgegeben.
Mit den herausgegebenen Daten lassen sich zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen: Unterlassungsklage, Schadensersatz, Widerruf. Zusätzlich kann Strafanzeige erstattet werden — der Verfasser ist nicht mehr anonym.
Der Halle-Beschluss aus 2023 gehört zu den frühen Anwendungen des § 21-Auskunftsanspruchs gegen kununu. Eine vergleichbare Entscheidung erging im Mai 2026 beim LG Aurich (Az. 2 O 95/26), die auf derselben dogmatischen Linie aufbaut und durch die heutige TDDDG-Terminologie nur sprachlich, nicht inhaltlich abweicht.
Das Verfahren wurde 2021 angestrengt — das Aktenzeichen 6 O 178/21 mit der Endung „/21“ verweist auf das Einreichungsjahr.
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle gestattet und verpflichtet die New Work SE: Auskunft über Bestandsdaten (IP-Adresse, Name, E-Mail) des anonymen Verfassers. Eingang der Geschaeftsstelle 02.02.2023. Rechtskräftig.
Drei Jahre später bestätigt das LG Aurich (Az. 2 O 95/26) die TDDDG-Auskunftsdoktrin in einem weiteren von IT-ADVO erstrittenen Verfahren gegen kununu — mit modernisierter TDDDG-Terminologie.
Das Gericht stützt den Auskunftsanspruch auf eine schlüssige Verkettung des Telemedien-Datenschutzes mit dem zivilrechtlichen Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Der Auskunftsanspruch ergibt sich materiell aus §§ 823, 1004 BGB analog wegen der massiven Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin. Eine rechtswidrige Bewertung auf kununu beeinträchtigt das Unternehmen in seiner sozialen Wertgeltung.
Die Beteiligte (New Work SE) ist als Host-Providerin sowie Betreiberin des Portals Kununu Anbieterin von Telemedien gemäß § 1 TTDSG. Über § 21 Abs. 2 TDDSG (heute TDDDG) i.V.m. § 242 BGB darf sie ausnahmsweise Auskunft über Bestandsdaten erteilen, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
Die Bestandsdaten umfassen konkret: (1) IP-Adresse zum Upload-Zeitpunkt mit minutengenauer Zeitstempelung, (2) vollständiger Name des Nutzers, (3) E-Mail-Adresse, (4) IP-Adresse beim letzten Zugriff auf das Nutzerkonto. Mit diesen Daten kann der anonyme Verfasser identifiziert und zivilrechtlich belangt werden.
Eine Auskunft ist nach § 21 TDDSG erforderlich, wenn die Rechtsverletzung ohne diese Bestandsdaten praktisch nicht verfolgt werden kann. Bei einem anonym registrierten Nutzer auf kununu trifft genau das zu — daher überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Identifikation über das Interesse des Bewerters an Anonymität.
Der Anbieter eines digitalen Dienstes darf im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen absolut geschützter Rechte erforderlich ist — insbesondere bei Inhalten, die den Tatbestand der §§ 185 bis 187 StGB erfüllen.
Die Bestandsdaten des Nutzerkontos — typischerweise vollständiger Name, Anschrift und E‑Mail‑Adresse. Damit lassen sich zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchsetzen sowie Strafanzeige erstatten.
Die Rechtsverletzung muss strafrechtliche Relevanz haben — insbesondere § 186 StGB (üble Nachrede), § 187 StGB (Verleumdung) oder § 185 StGB (Beleidigung). Reine überspitzte Meinungsäußerungen reichen nicht. Das Gericht prüft jede einzelne Aussage separat.
Im Fall LG Halle dauerte das Auskunftsverfahren von der Antragstellung 2021 bis zum Beschluss (Eingang der Geschaeftsstelle ) rund zwei Jahre. Im neueren Fall LG Aurich (2026) ging es schneller — rund fünf Monate. Die konkrete Dauer hängt im Einzelfall von Gericht, Komplexität und Plattform-Reaktion ab.
Der Gegenstandswert wurde im Halle-Verfahren 2023 auf 3.000,00 € festgesetzt. Im neueren Aurich-Verfahren 2026 waren es 6.000,00 €. Die Verfahrenskosten trägt im Auskunftsverfahren grundsätzlich die Antragstellerin (damals § 21 Abs. 3 Satz 7 TTDSG, heute § 21 Abs. 4 TDDDG). Bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernimmt diese je nach Versicherungsvertrag die Verfahrenskosten; eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung kann anfallen. Wir prüfen Deckung und Bedingungen vorab kostenfrei.
Die TDDDG-Auskunftsdoktrin wurde drei Jahre später durch das LG Aurich (Az. 2 O 95/26 vom 12.05.2026) erneut bestätigt — mit modernisierter TDDDG-Terminologie. Eine weitere von IT-ADVO erstrittene Entscheidung.
Eine weitere von IT-ADVO erstrittene Entscheidung aus 2023: Das Landgericht Koblenz hat Google Ireland Limited im Versäumnisurteil vom 03.11.2023 (Az. 10 O 207/23) zur Unterlassung textloser Bewertungen verurteilt — Ordnungsgeld bis 250.000 €, Google trägt die Kosten.
Wann ist eine kununu-Bewertung angreifbar? Welche Frist gilt? Wie viel kostet eine Löschungsforderung? Der vollständige Leitfaden für Arbeitgeber.
Eine Auswahl unserer erstrittenen Entscheidungen vor Landgerichten und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland — gegen Google, kununu, Trustpilot und Facebook.
Zu Google-Bewertungen beantwortet IT-ADVO die häufigsten Fragen in eigenen Ratgebern:
Alle Fragen im Überblick: Ratgeber zu Online-Bewertungen