Verfasst von Colin Simbach, LL.M. · · Lesezeit ca. 6 Min.
Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 TDDDG durchgesetzt: Die kununu GmbH muss Name, Anschrift und E‑Mail‑Adresse des anonymen Verfassers herausgeben — weil die Bewertung den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllt.
Das Landgericht Aurich – 2. Zivilkammer – hat am (Az. 2 O 95/26) auf Antrag unserer Mandantin gegen die kununu GmbH gerichtet im Wesentlichen Folgendes beschlossen:
Hinweis: Der Beschluss ist rechtskräftig.
„Der Beteiligten wird gestattet und sie wird zugleich dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die bei ihr vorhandenen Bestandsdaten (vollständiger Name, Anschrift, E‑Mail‑Adresse), die dem Nutzerkonto zugrunde liegen, unter dem im November 2025 auf der Plattform www.kununu.com die ehemals abrufbare Bewertung veröffentlicht wurde.“
Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten (§ 21 Abs. 4 TDDDG). Der Gegenstandswert wurde auf 6.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 2 GNotKG).
Mandantendaten, Geo‑Identifikatoren und der reproduzierte Bewertungstext sind unkenntlich gemacht. Tenor und vollständige juristische Begründung (BGH‑/BVerfG‑Zitate) bleiben lesbar.
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) bietet Betroffenen eine zivilrechtliche Auskunftsmechanik gegen Bewertungsportale, soziale Netzwerke und Diskussionsplattformen.
Wenn die rechtsverletzende Äußerung den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllt — oder ein audiovisueller Inhalt rechtswidrig ist. Reine überspitzte Meinungsäußerungen reichen nicht.
Bestandsdaten des Nutzerkontos — typischerweise vollständiger Name, Anschrift und E‑Mail‑Adresse. Die Auskunft ist nicht freiwillig: Sie wird auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss gestattet und der Plattform aufgegeben.
Mit den herausgegebenen Daten lassen sich zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen: Unterlassungsklage, Schadensersatz, Widerruf. Zusätzlich kann Strafanzeige erstattet werden — der Verfasser ist nicht mehr anonym.
Wie der Fall in fünf Monaten gerichtlich entschieden wurde, nachdem kununu die Bestandsdaten nicht freiwillig herausgegeben hat.
Eine unbekannte Person veröffentlicht eine 1,3‑Sterne‑Bewertung auf kununu — mit zahlreichen Anschuldigungen zu Arbeitsbedingungen, Vorgesetzten-Verhalten und Image unserer Mandantin.
Beanstandung der Bewertung gegenüber kununu. Kununu fordert Konkretisierung; nach erneuter Erinnerung schaltet sich die Kanzlei IT‑ADVO ein.
Wir tragen für unsere Mandantin im Detail vor: Die Bewertung enthält fehlerhafte Angaben und unwahre Tatsachenbehauptungen, lässt sich keinem tatsächlichen Mitarbeiter zuordnen. Kununu leitet ein Prüfverfahren ein und deaktiviert die Bewertung.
Die bewertende Person teilt kununu mit, „Sorge vor einer Identifizierung“ zu haben, sollte sie Nachweise vorlegen. Die Bewertung bleibt deaktiviert — aber die Identität bleibt ungeklärt.
Wir leiten für unsere Mandantin das Hauptsacheverfahren ein: gerichtliche Gestattung und Verpflichtung der kununu GmbH zur Auskunft über die Bestandsdaten auf Grundlage von § 21 Abs. 2 TDDDG.
Laut Beschlussgründen ergeht zunächst ein Vorab-Beschluss der Kammer über den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Inhalt dieses Beschlusses ist in der hier veröffentlichten Hauptsache-Entscheidung nicht wiedergegeben.
Das Landgericht Aurich gestattet und verpflichtet die kununu GmbH: Auskunft über die Bestandsdaten (vollständiger Name, Anschrift, E‑Mail‑Adresse) des anonymen Verfassers. Der Auskunftsanspruch ist begründet — die Bewertung erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Das Gericht arbeitet in seiner Begründung im Detail heraus, warum die Bewertung über bloße Meinungsäußerung hinausgeht.
Die Bewertung erfüllt — in einzelnen Passagen — den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB. Die Kammer stellt fest: Eine GmbH ist grundsätzlich beleidigungsfähig.
Die Aussage, es gäbe „keinen anerkannten Sozialarbeiter im ganzen Träger“, ist dem Beweis zugänglich und nachweislich unwahr. Unsere Mandantin legte die Personalliste vor: 16 Mitarbeiter mit akademischen Abschlüssen, davon sechs mit „Bachelor Soziale Arbeit“.
Unter Verweis auf ständige BGH‑Rechtsprechung (BGH NJW 2016, 56; GRUR 2025, 598; BVerfG‑Beschluss vom 16.01.2025) prüft die Kammer jede Aussage einzeln: Prüft eine sachliche Aussage auf Wahrheit hin, ist sie Tatsachenbehauptung; ist sie subjektiv geprägt, ist sie Meinung und genießt Art. 5 Abs. 1 GG.
Da die bewertende Person nachweislich bei unserer Mandantin beschäftigt war (vorgelegter Arbeitsvertrag), kann ihr die Wahrheit der gegenteiligen Tatsachen nicht verborgen geblieben sein. Daraus folgert die Kammer: Die wahrheitswidrigen Aussagen sind bewusst erfolgt.
Der Anbieter eines digitalen Dienstes darf im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen absolut geschützter Rechte erforderlich ist — insbesondere bei Inhalten, die den Tatbestand der §§ 185 bis 187 StGB erfüllen.
Die Bestandsdaten des Nutzerkontos — typischerweise vollständiger Name, Anschrift und E‑Mail‑Adresse. Damit lassen sich zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchsetzen sowie Strafanzeige erstatten.
Die Rechtsverletzung muss strafrechtliche Relevanz haben — insbesondere § 186 StGB (üble Nachrede), § 187 StGB (Verleumdung) oder § 185 StGB (Beleidigung). Reine überspitzte Meinungsäußerungen reichen nicht. Das Gericht prüft jede einzelne Aussage separat.
Im Fall LG Aurich vergingen vom ersten anwaltlichen Schreiben () bis zum Auskunftsbeschluss () rund fünf Monate. Die Antragsschrift im Hauptsacheverfahren wurde am eingereicht; am erging zunächst ein Vorab-Beschluss der Kammer im einstweiligen Rechtsschutz. Die konkrete Dauer hängt im Einzelfall von Gericht, Komplexität und Plattform-Reaktion ab.
Der Gegenstandswert wurde im Aurich-Verfahren auf 6.000,00 € festgesetzt. Nach § 21 Abs. 4 TDDDG trägt im Auskunftsverfahren grundsätzlich die Antragstellerin die Verfahrenskosten — im Einzelfall kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise der Plattform auferlegen. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernimmt diese in vielen Fällen die Verfahrenskosten; eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung kann anfallen. Wir prüfen Deckung und Bedingungen vorab kostenfrei.
Eine Auswahl unserer erstrittenen Entscheidungen vor Landgerichten und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland — gegen Google, kununu, Trustpilot und Facebook.
Wann ist eine kununu-Bewertung angreifbar? Welche Frist gilt? Wie viel kostet eine Löschungsforderung? Der vollständige Leitfaden für Arbeitgeber.
Die hier durchgesetzte Auskunftsmechanik wurde bereits 2023 vom LG Halle (Az. 6 O 178/21) etabliert — damals noch unter dem alten TDDSG. Dieselbe Kanzlei (IT-ADVO), dieselbe Plattform (kununu/New Work SE), dieselbe dogmatische Linie. Eine frühe Anwendung der TDDDG-Auskunftsdoktrin in Deutschland.
Auf Sub-Topic der Hostprovider-Haftung: Das Landgericht Koblenz hat Google Ireland Limited im Versäumnisurteil vom 03.11.2023 (Az. 10 O 207/23) zur Unterlassung textloser Bewertungen verurteilt — Google ist nicht erschienen, Ordnungsgeld bis 250.000 €, Google trägt die Kosten.
Eine weitere im Mai 2026 erstrittene Entscheidung: Trustpilot zur Unterlassung der Veröffentlichung verurteilt — die Rüge des fehlenden Geschäftskontakts löst die Prüfpflicht aus (BGH VI ZR 1244/20).
Der XXL-Ratgeber zur Löschung negativer Google-Bewertungen mit BGH-Rechtsprechung, DSA Art. 16, anwaltlichen Hebeln und Prozess-Timeline.
Zu Google-Bewertungen beantwortet IT-ADVO die häufigsten Fragen in eigenen Ratgebern:
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