Verfasst von Colin Simbach, LL.M. · · Lesezeit ca. 5 Min.
Google hat sich gegen die Klage nicht verteidigt — die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz erließ am 03.11.2023 ein Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO und verurteilte Google Ireland Limited zur Unterlassung zweier textloser Bewertungen. Für jede Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis 6 Monate — vollziehbar an den Vorständen. Google trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Landgericht Koblenz – 10. Zivilkammer, Einzelrichterin – hat am (Az. 10 O 207/23) ohne mündliche Verhandlung im Wege des Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO im Wesentlichen Folgendes für Recht erkannt:
Die Beklagte (Google Ireland Limited) wird verurteilt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwei konkrete Bewertungen auf Google Maps zu unterlassen: eine 1-Sterne-Bewertung ohne Text und eine 2-Sterne-Bewertung ohne Text (jeweils ohne Begründungstext), die von Nutzern stammten, die nachweislich keine Kunden waren. Die Bewertungen waren auf Google Maps unter konkret bezeichneten URLs abrufbar.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monate — vollziehbar an den Vorständen der Beklagten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2 ZPO). Streitwert: 20.000 €.
Mandantendaten, Geo‑Identifikatoren und der reproduzierte Bewertungstext sind unkenntlich gemacht. Tenor und vollständige juristische Begründung (BGH‑/BVerfG‑Zitate) bleiben lesbar.
Reagiert der beklagte Plattformbetreiber wie Google nicht innerhalb der gerichtlichen Notfrist auf die Klage, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen. Mit Ordnungsgeld-Drohung an den Vorständen ist das ein scharfer Hebel.
Wenn die rechtsverletzende Äußerung den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllt — oder ein audiovisueller Inhalt rechtswidrig ist. Reine überspitzte Meinungsäußerungen reichen nicht.
Bestandsdaten des Nutzerkontos — typischerweise vollständiger Name, Anschrift und E‑Mail‑Adresse. Die Auskunft ist nicht freiwillig: Sie wird auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss gestattet und der Plattform aufgegeben.
Mit den herausgegebenen Daten lassen sich zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen: Unterlassungsklage, Schadensersatz, Widerruf. Zusätzlich kann Strafanzeige erstattet werden — der Verfasser ist nicht mehr anonym.
Vier Etappen, vier½ Monate — und ein Gegner, der die Klage ignoriert hat.
Konkret gefasstes Aufforderungsschreiben an Google: Prüfung und Löschung der beiden textlosen Bewertungen, Frist zum 07.07.2023. Inhaltlicher Kern: Die Bewertungsautoren konnten keinem Kunden zugeordnet werden und Angaben zu konkreten Vorfällen fehlen.
Google bestätigt zwar den Eingang, antwortet aber nur ausweichend („Antwort nur wenn fundierte und gerechtfertigte Rechtsbeschwerde“). Eine Nachfrage vom 12.07.2023 bleibt unbeantwortet. Der Link zur Bewertung wird nicht deaktiviert. Prüfpflichten verletzt.
Klageschrift bei der 10. Zivilkammer eingegangen. Anträge entsprechen dem späteren Tenor zu Ziff. 1 und 2. Bereits in der Klageschrift wird hilfsweise Erlass eines Versäumnisurteils beantragt — antizipiert, dass Google sich nicht verteidigen würde.
Nach Ablauf der Notfrist am 02.11.2023 ohne Verteidigungsanzeige seitens Google ergeht am Folgetag das Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO. Google wird zur Unterlassung verurteilt, Ordnungsgeld bis 250.000 € angedroht, Kosten gehen zu Lasten von Google. Rechtskräftig.
Das Gericht setzt klare Akzente zur Hostprovider-Haftung von Google und zur Wirkung des Versäumnisurteils.
Google haftet als mittelbare Störerin, nachdem sie durch die anwaltliche Mail vom 27.06.2023 Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hatte. Die Beanstandung war hinreichend konkret gefasst, da mitgeteilt wurde, dass die Bewertungsautoren keine Kunden der Klägerin waren und Angaben zu konkreten Vorfällen fehlten.
Trotz der durch die Mail bei ihr ausgelösten Prüfungspflichten ist Google untaetig geblieben — insbesondere hat sie die Verfasser nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert. Damit hat Google die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt, woraus sich der Unterlassungs- und Löschungsanspruch ergibt.
Durch den Inhalt der streitgegenständlichen Bewertungen wird die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Für die Bewertungen fehlt es an einer Tatsachengrundlage — die Verfasser sind nachweislich keine Kunden, keine Mitarbeiter und hatten in keiner Weise mit der Klägerin zu tun. Anspruchsgrundlage: §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
Da Google bis zum 02.11.2023 keine Verteidigungsanzeige durch einen zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der Notfrist eingereicht hat, gilt der Tatsachenvortrag der Klägerin gemäß § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden. Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil entscheiden. Eine Verteidigung der Beklagten ist nur noch über den Einspruch (Notfrist 1 Monat) möglich.
Der Anbieter eines digitalen Dienstes darf im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen absolut geschützter Rechte erforderlich ist — insbesondere bei Inhalten, die den Tatbestand der §§ 185 bis 187 StGB erfüllen.
Die Bestandsdaten des Nutzerkontos — typischerweise vollständiger Name, Anschrift und E‑Mail‑Adresse. Damit lassen sich zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchsetzen sowie Strafanzeige erstatten.
Die Rechtsverletzung muss strafrechtliche Relevanz haben — insbesondere § 186 StGB (üble Nachrede), § 187 StGB (Verleumdung) oder § 185 StGB (Beleidigung). Reine überspitzte Meinungsäußerungen reichen nicht. Das Gericht prüft jede einzelne Aussage separat.
Im Fall LG Koblenz dauerte das Verfahren rund vier½ Monate vom ersten anwaltlichen Aufforderungsschreiben () bis zum Versäumnisurteil (). Konkret: Klageeinreichung 02.08.2023, Zustellung an Google 18.09.2023, Notfrist für Verteidigungsanzeige 1 Monat — keine Antwort von Google, deshalb Versäumnisurteil 03.11.2023. Wenn der Plattformbetreiber reagiert und sich verteidigt, verlängert sich das Verfahren in der Hauptsache deutlich. Die konkrete Dauer hängt im Einzelfall vom Gericht, der Verteidigungsbereitschaft der Gegenseite und der Komplexität ab.
Der Streitwert wurde im Koblenz-Verfahren auf 20.000 € festgesetzt. Da Google sich nicht verteidigt hatte, trägt die Beklagte (Google Ireland Limited) gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits vollständig. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernimmt diese je nach Versicherungsvertrag die Verfahrenskosten der Klägerin im Vorfeld; bei Obsiegen muss die Beklagte die Kosten ohnehin tragen. Wir prüfen Deckung und Bedingungen vorab kostenfrei.
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